Deutschland ist ein föderalistischer Staat, was heißt, dass die politische Macht nicht auf der Bundesebene zentriert wird. Die Kompetenzen werden zwischen dem Bund und den sechzehn Bundesländern aufgeteilt. Im Grundgesetz heißt es jedoch, dass die Gesetzgebung in aller Regel Ländersache ist, sofern nicht anders vorgegeben.

Zustimmungsgesetze und Einspruchsgesetze

Über den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung von zustimmungspflichtigen Gesetzen mit. Durch dieses Verfassungsorgan wird deswegen sichergestellt, dass die Interessen der Länder bei der politischen Willensbildung nach dem Föderalismusprinzip Berücksichtigung finden.

Die Anzahl an zustimmungspflichtigen Gesetzen ist mit der Zeit angestiegen. Bei Einspruchsgesetzen ist die Handlungsmacht des Bundesrates hingegen stark begrenzt, sodass man bei einem Einspruch fast von einem formellen Akt sprechen könnte. Ein Einspruch, der im Bundesrat mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann vom Bundestag ebenfalls mit absoluter Mehrheit überstimmt werden.

Der Bundesrat hat seinen Sitz im Preußischen Herrenhaus in Berlin-Mitte.

Unterschiede in der Aufstellung der Parlamente

Oftmals bildet der Bundesrat das Machtgefüge im Parlament nicht ab. Das Parteienverhältnis in den Landesparlamenten weicht manchmal von der Verteilung der Sitze im Bundestag ab, denn die Popularität der einzelnen Parteien weist starke regionale Unterschiede auf. Zum Beispiel feierte die rechtspopulistische Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Osten größere Erfolge als im Westen von Deutschland. Andersherum sind Bündnis90/Die Grünen im Westen stärker repräsentiert.

Aufbau

Das Präsidium besteht aus dem Bundesratspräsidenten und zwei Vizen. Amtierender Präsident ist zurzeit Rainer Haseloff von der CDU. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, wobei die Anzahl der Sitze nach Bevölkerungsgröße der einzelnen Länder gestaffelt wird. Um zu vermeiden, dass bevölkerungsarme Bundesländer stark unterrepräsentiert werden, gibt es eine Mindestanzahl von drei und eine Maximalanzahl von sechs Sitzen. Anders als in der Bundesregierung darf ein Mitglied des Bundesrates nicht zeitgleich Abgeordneter im Bundestag sein.

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